Satzung
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen: Hand in Hand
Er soll ins Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „e.V.“
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Er hat seinen Sitz in Bitterfeld-Wolfen.
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Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Ziele und Aufgaben des Vereins
Der Zweck des Vereins ist die Unterstützung und Förderung von Projekten zur Selbsthilfe der Menschen in Afrika im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit. Der Vereinszweck soll insbesondere erreicht werden durch:
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Förderung der landwirtschaftlichen Eigenversorgung vorzugsweise der ländlichen Bevölkerung in Afrika (im weiteren als Einwohner bezeichnet) durch Anbau von Nahrungs- und Nutzpflanzen
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Schulung der Einwohner im Anbau und der Verarbeitung einheimischer Feldfrüchte in zu errichtenden dorfnahen Landwirtschaftsschulen und Feldversuchsstandorten mit dem Ziel einer raschen Eigenverantwortung (Hilfe zur Selbsthilfe) und Unabhängigkeit von ausländischen Hilfsprogrammen
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Hilfe bei der Anschaffung bzw. Bereitstellung und Installation technischer Hilfsmittel, z.B. Brunnen und Bewässerungsanlagen, solitärer Solaranlagen, mechanischer Arbeitsgeräte und kleiner Landwirtschaftsmaschinen - letztere vorrangig für den dezentralen Einsatz des Satzungszweckes und soweit es dem nachhaltigen Eigenbetrieb durch die Einwohner dient; eine dauerhafte Abhängigkeit von technischer äußerer Unterstützung ist zu verhindern
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Unterstützung der Einwohner bei der Erlangung von Finanzierungsmitteln für den Erwerb von Feldern oder o.g. technischen Hilfsmitteln, welche nicht durch den Verein vergeben werden
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Die landwirtschaftliche Tätigkeit soll im Einklang mit der natürlichen Fauna und Flora erfolgen, keine Umweltzerstörung oder -Verschmutzung herbeiführen
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Nach Beendigung der Schulungen sollten die Einwohner durch unentgeltliche Beratung im Satzungssinn unterstützt werden
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Materielle Unterstützung von Kranken- u. Waisenhäusern sowie Schulen und Schülern.
§ 3 Steuerbegünstigung
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Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
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Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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Hat ein Vereinsmitglied Aufwendungen, die zur Erfüllung der satzungsmäßigen Zwecke notwendig waren, dann handelt es sich hier um einen Aufwendungsersatzanspruch. Nach Vorlage aller Unterlagen kann ein Vereinsmitglied für satzungsgemäße Aufwendungen, bei Verzicht auf Aufwendungserstattung gegenüber dem Verein Hand in Hand e.V. eine Zuwendungsbescheinigung vom Verein erhalten, der eine Aufwandsspende des Mitglieds nach § 10 b Absatz 3 Satz 5 und 6 EStG zugrunde liegt.
§ 4 Mitgliedschaft
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Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen. Die Mitgliedschaft im Verein wird durch schriftlichen Antrag, der an den Vorstand zu richten ist, erworben. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei einer Ablehnung durch den Vorstand ist dieser nicht zur Mitteilung der Gründe verpflichtet.
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Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand und ist mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres möglich.
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Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwider handelt oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt. Vor dem Ausschluss ist das Mitglied anzuhören.
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Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Löschung des Vereins aus dem Vereinsregister.
§ 5 Mitgliedsbeitrag
Die Mitgliederversammlung erlässt eine Beitragsordnung, welche die Höhe der jährlich zu zahlenden
Beiträge regelt.
§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
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Mitgliederversammlung
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Vorstand.
§ 7 Mitgliederversammlung
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Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie wird in der Regel vom Vorstandsvorsitzenden geleitet.
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Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
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Wahl und Abwahl des Vorstandes
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Beratung über den Stand und die Planung der Arbeit
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Genehmigung des vom Vorstand vorgelegten Finanzplanes
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Beschlussfassung über den Jahresabschluss
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Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes
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Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes
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Erlass der Beitragsordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist
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Beschlussfassung über die Übernahme neuer Aufgaben oder den Rückzug aus Aufgaben seitens des Vereins
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Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins
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Zur Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mindestens vier Wochen vorher schriftlich eingeladen. Sie tagt so oft es erforderlich ist, in der Regel einmal im Jahr.
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Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn mindestens 25 % der Mitglieder sie unter Angabe von Gründen verlangen. Sie muss längstens fünf Wochen nach Eingang des Antrags auf schriftliche Berufung tagen.
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Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder. Ihre Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Im Ausnahmefall können Mitglieder bei Abwesenheit ihre Stimme zu den Beschlussvorlagen schriftlich erteilen.
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Über die Beschlüsse und, soweit zum Verständnis über deren Zustandekommen erforderlich, auch über den wesentlichen Verlauf der Verhandlung, ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie wird vom Versammlungsleiter und dem Protokoll führer unterschrieben.
§ 8 Vorstand
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Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und einem dritten Vorstandsmitglied. Sie bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
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Der Vorstandsvorsitzende ist für den Verein allein vertretungsberechtigt. Der stellvertretende Vorstandsvorsitzende und das dritte Vorstandmitglied sind für den Verein allein vertretungsberechtigt, wobei ihre Vertretungsberechtigung bei Vertragsabschlüssen mit Dritten auf Geldbeträge von 2000 € im Einzelfall beschränkt ist. Die Beschränkung kann durch Vorstandsbeschluss im Einzelfall aufgehoben werden.
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Die Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren und vom Vorstandsvorsitzenden zu unterzeichnen.
§ 9 Satzungsänderungen und Auflösung
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Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung sind den stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens einen Monat vor der Sitzung der Mitgliederversammlung zuzuleiten. Für die Beschlussfassung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
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Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.
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Bei Auflösung, bei Entziehung der Rechtsfähigkeit des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das gesamte Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, und zwar mit der Auflage, es entsprechend seinen bisherigen Zielen gemäß § 2 in Afrika zu verwenden. Sollte eine solche Verwendung objektiv nicht möglich sein, kann die Mitgliederversammlung einen anderen gemeinnützigen Verwendungszweck für ein afrikanisches Hilfsprojekt beschließen.
§10 Haftung
Der Verein haftet ausschließlich mit seinem Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung, auch der
Vorstandsmitglieder, wird ausgeschlossen, es sei denn, dass grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegen.
Im Übrigen gelten die Vorschriften des BGB.
Bitterfeld-Wolfen, den 14.4.2018